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   BVerwG, 24.03.2023 - 20 F 21.22   

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https://dejure.org/2023,10388
BVerwG, 24.03.2023 - 20 F 21.22 (https://dejure.org/2023,10388)
BVerwG, Entscheidung vom 24.03.2023 - 20 F 21.22 (https://dejure.org/2023,10388)
BVerwG, Entscheidung vom 24. März 2023 - 20 F 21.22 (https://dejure.org/2023,10388)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 99 Abs. 1 S. 2
    Auskunft über die zu einer Person bei der Landesverfassungsschutzbehörde gespeicherten Daten; Vorliegen der mit der Sperrerklärung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 02.06.2021 - 20 F 1.21

    Sperrerklärung; Verwaltungsaktwiederholungsverbot; materielle Rechtskraft;

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2023 - 20 F 21.22
    Nachfolgende Ergänzungen oder Veränderungen - wie sie etwa auf Blatt 15, 188, 318, 378, 383, 388, 405, 420, 453, 474 durch neue Registraturstempelaufdrucke vorgenommen wurden - werden von ihr nicht erfasst und könnten gegebenenfalls mit einer ergänzenden Sperrerklärung versehen werden, ohne dass dem die Rechtskraft dieser oder der angefochtenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts entgegensteht (BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 20 F 1.21 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 99 Rn. 8 ff.).

    Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 20 F 1.21 - NVwZ 2022, 90 Rn. 13).

  • BVerwG, 28.11.2022 - 20 F 10.21

    Auskunft über die beim Landesamt für Verfassungsschutz zur Person gespeicherten

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2023 - 20 F 21.22
    aa) Soweit der Kläger dem entgegenhält, wenn nur bei einer Gesamtschau eine Quellengefährdung zu besorgen sei, sei der Beklagte gehalten gewesen, eine Auswahl dergestalt zu treffen, dass Rückschlüsse aus einer "umfangreichen Gesamtschau" nicht mehr möglich seien, verkennt er, dass dies im Ergebnis zu inhaltsleeren und nichtssagenden Restbeständen führen würde (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2022 - 20 F 10.21 - juris Rn. 11), wie dies bereits durch die ihm teilgeschwärzt zugänglich gemachten Akten - so etwa Blatt 194 - 209, 214 - 226, 464 - 466 oder 482 - 486 - deutlich geworden ist (vgl. auch Seite 15/16 der Sperrerklärung).
  • BVerwG, 22.03.2024 - 20 F 5.22
    Dabei war der obersten Aufsichtsbehörde als Beklagte im Hauptsacheverfahren auch der Umstand bekannt, dass der Kläger die Informationen in Ausübung seiner journalistischen Tätigkeit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie unter Inanspruchnahme des Rechts auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG) begehrt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 - 20 F 9.23 - Rn. 33 und vom 24. März 2023 - 20 F 21.22 - juris Rn. 15).

    Angesichts der Fülle von Einzeldokumenten, in denen sowohl personen- als auch nachrichtenbezogene Informationen textlich eng miteinander verflochten sind, hätte es derart engmaschiger Textschwärzungen bedurft, dass es zu inhaltsleeren und nichtssagenden Restbeständen gekommen wäre (BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2022 - 20 F 10.21 - juris Rn. 11 und vom 24. März 2023 - 20 F 21.22 - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 24.01.2024 - 20 F 9.23
    Da die oberste Aufsichtsbehörde zugleich Beklagte im Hauptsacheverfahren ist, war ihr bei der Abwägung auch die journalistische Tätigkeit der Klägerin als abwägungserheblicher Belang bekannt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2023 - 20 F 21.22 - juris Rn. 15).
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